Die Verwendung des gesetzlichen Formulars „Vollstreckungsauftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in“ i. d. F. v. 01.04.2016 ist nur noch bis zum 28.02.2017 zulässig. Danach ist allein nur noch das Formular i. d. F. v. 01.12.2016 zulässig (http://www.bmjv.de/…/Vollstreckungsauftrag_an_Gerichtsvollz…). Der Gesetzgeber hat mit dem aktualisierten Formular auf Seite 5 zwei zusätzliche Module L7 und L8 (das ehemalige Modul L7 ist nunmehr L9) und M5 geschaffen.