Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beträgt drei Jahre. Die Regelverjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Mit Ablauf des 31.12.2016 verjähren sonach alle Forderungen aus dem Jahr 2013, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, dies bedeutet, dass insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2013 die Verjährung droht.
Folgende Möglichkeiten haben Sie, um Ihre Forderungen zu sichern:
Hemmung der Verjährung § 203 ff. BGB
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird gestoppt. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft sie bis zum Ende normal weiter.
Der Lauf der Verjährung wird gehemmt durch:
- Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruches
- die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsbescheides
- die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens
- Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe
- Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger
Außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen hemmen nicht den Verjährungseintritt!
Neubeginn der Verjährung § 212 ff. BGB
Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen , wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
- Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder durch sonstige ausdrückliche Erklärung anerkennt,
- oder durch beantragte oder vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen.
Neubeginn der Dreijahresfrist setzt nicht erst zum Jahresende, sondern unmittelbar ein!
Verjährungsverzicht
- schriftliche Erklärung des Schuldners, dass dieser ausdrückliche auf die Einrede der Verjährung verzichtet
Neben der dreijährigen Verjährungsfrist gibt es sowohl spezielle kürzere sowie längere Fristen. Einen Überblick erhalten Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Im Zweifel sollte immer fachlicher Rat hinzugezogen werden.
Wichtigste Verjährungsfristen im Überblick
3 Jahre
|
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. |
30 Jahre
|
Die Verjährungsfrist beginnt taggenau mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. |
6 Monate
|
Die Verjährungsfrist beginnent mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. |
1 Jahr
|
|
2 Jahre
|
Die zweijährige Verjährungfrist beginnt bei Anprüchen aus Reisevertrag am geplanten Ende der Reise. |
5 Jahre
|
Die Verjährungsfrist beginnt ab Übergabe bzw. Abnahme. |
10 Jahre |
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt. |