Verjährung 2016 – jetzt Forderungen sichern!

Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beträgt drei Jahre. Die Regelverjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Mit Ablauf des 31.12.2016 verjähren sonach alle Forderungen aus dem Jahr 2013, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, dies bedeutet, dass insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2013 die Verjährung droht.

Folgende Möglichkeiten haben Sie, um Ihre Forderungen zu sichern:

Hemmung der Verjährung § 203 ff. BGB

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird gestoppt. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft sie bis zum Ende normal weiter.

Der Lauf der Verjährung wird gehemmt durch:

  • Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruches
  • die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsbescheides
  • die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens
  • Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe
  • Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger

Außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen hemmen nicht den Verjährungseintritt!


Neubeginn der Verjährung § 212 ff. BGB

Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen , wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch

  • Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder durch sonstige ausdrückliche Erklärung anerkennt,
  • oder durch beantragte oder vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen.

Neubeginn der Dreijahresfrist setzt nicht erst zum Jahresende, sondern unmittelbar ein!


Verjährungsverzicht

  • schriftliche Erklärung des Schuldners, dass dieser ausdrückliche auf die Einrede der Verjährung verzichtet

Neben der dreijährigen Verjährungsfrist gibt es sowohl spezielle kürzere sowie längere Fristen. Einen Überblick erhalten Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Im Zweifel sollte immer fachlicher Rat hinzugezogen werden.

 

Wichtigste Verjährungsfristen im Überblick

3 Jahre

  • regelmäßige Verjährungsfrist
  • Zinsansprüche
  • Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

§§ 195, 197 Abs. 2 BGB

30 Jahre

  • rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteilen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide),
  • Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  • Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
  • Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten und Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Die Verjährungsfrist beginnt taggenau mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen.

§ 197 Abs. 1 BGB

6 Monate

  • Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

Die Verjährungsfrist beginnent mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

§ 548 BGB

1 Jahr

  • Ablieferung der Ware bei Frachtkosten und Speditionskosten

§ 429 Abs. 1 HGB

2 Jahre

  •  Ablieferung / Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen
  • Ansprüchen aus Reisevertrag,

Die zweijährige Verjährungfrist beginnt bei Anprüchen aus Reisevertrag am geplanten Ende der Reise.

§ 651g Abs. 2 BGB

5 Jahre

  • Mängelansprüche bei Bauwerken
  • Mängelansprüche bei eingebauten mangelhaften Sachen

Die Verjährungsfrist beginnt ab Übergabe bzw. Abnahme.

§§ 634a Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB

10 Jahre
  • regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen, die sich auf Rechte an Grundstücken richten

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.